Verfahrenseinstellung
Ein Strafverfahren kann ohne Urteil durch eine Verfahrenseinstellung beendet werden. Dies geschieht, wenn keine ausreichenden Beweise für eine Straftat vorliegen oder das öffentliche Interesse gering ist. Das Verfahren kann auch unter Auflagen eingestellt werden, zum Beispiel durch Schadenswiedergutmachung oder Zahlung an gemeinnützige Organisationen. Ihr Strafverteidiger kann bereits im Ermittlungsverfahren darauf hinwirken, dass das Verfahren eingestellt wird, sodass es nicht zu einer Gerichtsverhandlung kommt.
Endet eine Strafverfahren nicht mit einem Strafurteil oder einem Freispruch, endet es mit einer Einstellung. Ein Freispruch kann mit dem Urteil erfolgen, wenn die Hauptverhandlung nicht ergeben hat, dass sich der Angeklagte strafbar gemacht hat. Steht dieses Ergebnis schon im Ermittlungsverfahren fest, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein.
Bei Taten am unteren Ende der Strafbarkeit („Bagatellen“) kann das Verfahren mit oder ohne Auflagen und Weisungen nach §§ 153, 153a StPO (vorläufig) eingestellt werden, wenn selbst bei Verwirklichung des Tatbestands die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Auflagen können zum Beispiel die Schadenswiedergutmachung, das Antreten einer Therapie oder die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung sein.
In bestimmten Konstellationen von mehreren Taten können einzelne Taten eingestellt oder die Verfolgung von abtrennbaren Teilen einer Tat beschränkt werden nach §§ 154, 154a StPO.