Strafvollstreckung

Bei der Strafvollstreckung wird unterschieden zwischen Geldstrafen und Freiheitsstrafen. Geldstrafen werden von der Staatsanwaltschaft eingetrieben; bei Zahlungsunfähigkeit kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden. Freiheitsstrafen werden ebenfalls von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, wobei eine Aussetzung zur Bewährung möglich ist. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Hier gibt es neben der Jugendstrafe auch Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, die auf das rechtstreue Verhalten des Jugendlichen abzielen.

Strafvollstreckung

Bei der Strafvollstreckung ist zunächst nach der Art der zu vollstreckenden Strafe zu unterscheiden. Geldstrafen werden von der Staatsanwaltschaft vollstreckt. Dabei wird zunächst versucht, die Geldstrafe einzutreiben. Gelingt das nicht, weil kein Geld da ist, kann die Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden. Der Verurteilte muss dann ins Gefängnis, statt die Strafe zu bezahlen.

Bei einer Freiheitsstrafe muss der Verurteilte ins Gefängnis. Auch hier betreibt die Staatsanwaltschaft die Strafvollstreckung. Die Freiheitsstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Strafaussetzung zur Bewährung ist in aller Regel mit Bewährungsauflagen verbunden, an die sich der Verurteilte halten muss. Ansonsten droht der Widerruf der Strafaussetzung.

Im Jugendstrafrecht gilt nur die Jugendstrafe, also die Haftstrafe, als Strafe im eigentlichen Sinne. Bei den anderen „Strafen" handelt es sich um Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel. Das hat den Hintergrund, dass im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Der Jugendliche oder Heranwachsende soll zum rechtstreuen Verhalten erzogen werden.