Der Gang des Strafverfahrens

Das Strafverfahren beginnt mit einem Anfangsverdacht, gefolgt von einem Ermittlungsverfahren durch Polizei oder Staatsanwaltschaft. Wird Anklage erhoben, folgt das Zwischenverfahren, in dem das Gericht über die Zulassung der Anklage entscheidet. Im Hauptverfahren findet die Gerichtsverhandlung statt, gefolgt von einem Urteil. Sind alle Parteien mit dem Urteil zufrieden, wird es rechtskräftig. Andernfalls kann Berufung oder Revision eingelegt werden. Das Vollstreckungsverfahren schließt das Strafverfahren ab, falls eine Strafe verhängt wurde.

Das Strafverfahren gliedert sich in verschiedene Abschnitte. Als Betroffener eines Strafverfahrens haben Sie  in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich einen Strafverteidiger zu nehmen.

Ermittlungsverfahren

Das Strafverfahren beginnt damit, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht haben. Das bedeutet, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat begangen werden könnte. Diese Anhaltspunkte können durch eine Strafanzeige, einen Polizeieinsatz, ein anderes Verfahren oder sogar durch einen Zufall bekannt geworden sein. Liegt der Anfangsverdacht vor, beginnt das Ermittlungsverfahren. Der Betroffene wird in diesem Verfahrensabschnitt Beschuldigter genannt. Es ist hier noch nicht erforderlich, dass dem Beschuldigten bekannt gegeben wird, dass ermittelt wird. In der Regel wird der Beschuldigte aber spätestens zum Ende der Ermittlungen zur Sache angehört.

Sind die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob Anklage erhoben werden soll. Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Ansonsten stellt sie das Verfahren ein. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn nach Aktenlage eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch erscheint.

Zwischenverfahren

Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage durch Einreichen einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht. Dadurch beginnt das Zwischenverfahren. Der Beschuldigte wird zum Angeschuldigten. Die Anklageschrift wird dem Angeschuldigten zugestellt und er hat Gelegenheit, gegenüber dem Gericht Stellung zu nehmen. Am Ende des Zwischenverfahrens entscheidet das Gericht, ob die Anklage zugelassen wird. Das Gericht lässt die Anklage zu, wenn es auch einen hinreichenden Tatverdacht sieht. Das Gericht beschließt dann die Eröffnung des Hauptverfahrens.

Hauptverfahren

Im Hauptverfahren nennt man den Angeschuldigten nun den Angeklagten. Das Gericht bestimmt jetzt einen oder mehrere Termine zur Hauptverhandlung. Das ist die Gerichtsverhandlung, wie man sie aus Film und Fernsehen kennt. Vorne sitzt das Gericht, an der Seite der Angeklagte mit seinem Strafverteidiger, gegenüber die Staatsanwaltschaft. Gegenüber dem Gericht sind die – meist weniger als mehr gefüllten – Publikumsbänke.

Die Hauptverhandlung beginnt mit der Feststellung der Anwesenden. Danach wird die Anklageschrift verlesen. Danach wird in der Regel der Angeklagte gefragt, ob er eine Einlassung abgeben möchte. Es schließt sich die Beweisaufnahme mit Zeugen, Sachverständigen, Urkunden, und Inaugenscheinnahmen an. Nach der Beweisaufnahme halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Plädoyers und stellen ihre Schlussanträge. Der Angeklagte hat dann das letzte Wort. Danach spricht das Gericht sein Urteil.

Sind alle Beteiligten mit dem Urteil zufrieden, wird das Urteil rechtskräftig. Legt eine Seite Berufung oder Revision ein, geht das Verfahren in einer höheren Instanz weiter. Wird ein Strafurteil rechtskräftig, in dem eine Strafe ausgeurteilt wurde, schließt sich das Vollstreckungsverfahren an.